Gesetze rund um den Hund

1. Die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) regelt das Halten und Züchten von Hunden und ist am 01. September 2001. Diese Verordnung sollte jeder Hundebesitzer kennen.

2. Das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz) sowie die Verordnung zur Durchführung des Hundegesetzes treten am 1.März 2009 in Kraft.

Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind. Hunde sind danach so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.

3. Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Halle/Saale

Diese Verordnung wurde am 11.11.2017 im Amtsblatt Nr. 21 veröffentlicht.
Besonders für Hundehalter ist der § 11 interessant.

Hier ein Auszug aus o.g. Verordnung

§ 11 Tiere

(1) Tiere müssen so gehalten werden, dass Dritte nicht gefährdet oder belästigt werden. Insbesondere haben die Personen, die ein Tier halten und die mit der Führung und Pflege beauftragt sind, zu verhüten, dass die Nachbarn durch lang andauerndes Bellen, Heulen oder durch ähnlich laute Geräusche in ihrer Mittags- oder Nachtruhe gestört werden.
(2) Die Personen, die ein Tier halten oder führen, haben dafür Sorge zu tragen, dass das Tier öffentliche Straßen, Anlagen und Einrichtungen nicht durch Kot verschmutzt. Die Vorschriften des Abfall- und des Strafrechts bleiben unberührt. Lassen sich Verschmutzungen nicht
vermeiden, sind diese umgehend zu beseitigen. Hierzu ist ein geeignetes Behältnis mitzuführen und auf Verlangen den Vollzugskräften vorzuweisen.
(3) Für alle Hunde gilt unabhängig von ihrer Größe, dass sie auf öffentlichen Straßen, in Anlagen und Einrichtungen nur angeleint geführt werden dürfen. Dies gilt ferner für alle Gebäudeflächen, die Dritten zugänglich sind. Personen, die einen Hund halten oder führen, müssen von ihrer körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten; die Leine muss für diese Aufgabe geeignet sein. Im Zweifel muss der Hund einen Maulkorb tragen. Unberührt bleibt die Verpflichtung, bösartigen Hunden gem. § 121 Abs. 1 Nr. 2 OWiG einen Maulkorb anzulegen.
(4) Abs. 3 gilt nicht auf den von der Stadt Halle (Saale) ausgewiesenen Hundewiesen. Abs. 3 gilt darüber hinaus nicht für behördliche Diensthunde im dienstlichen Einsatz, für Blindenhunde, für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz sowie für Hunde im öffentlichen Einsatz.
(5) Es ist verboten, im Stadtgebiet frei lebende Tiere zu füttern. Dieses Verbot umfasst nicht die Winterfütterung von Singvögeln an Futterhäusern. Ebenfalls vom Verbot ausgenommen ist die Einrichtung von Katzenfutterstellen, die von den Tierschutzvereinen betreut und von der Verwaltung entsprechend bestätigt werden.
(6) Das Auslegen von Giftstoffen gegen Ratten, Tauben und andere Tiere ohne Genehmigung der Stadt Halle (Saale) ist untersagt.

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